Schweizer EU-Lebensmittel-Exporte nur noch mit EU-Adresse!

Ab 13. Dezember 2014 muss gemäss der neuen Lebensmittelinformationsverordnung der EU auf vorverpackten Lebensmitteln, die in EU-Ländern verkauft werden, die Adresse des Herstellers angegeben sein. Befindet sich der Hersteller ausserhalb der EU, muss der Importeur mit seiner EU-Adresse auf der Verpackung aufgeführt sein. Dieser ist dann der verantwortliche Lebensmittelunternehmer und haftet für die korrekte Ausgestaltung der Verpackungsdeklaration. Die neue Lebensmittelverordnung ist seit Dezember 2011 in Kraft; die Übergangszeit endet am 13. Dezember 2014. Da für Schweizer Hersteller diese Verordnung ein Handelshemmnis bedeutet, wurde versucht eine Ausnahme zu erwirken. Nach Abstimmung der Masseneinwanderungsinitiative stocken aber die Kontakte mit der EU. So ist bis Ende Jahr keine Übereinkunft zu erwarten. Über die Umsetzungspraxis und die rechtliche Auslegung der Verordnung durch die EU Kommission kann momentan keine Prognose gemacht werden. Im günstigsten Fall passieren Produkte mit Schweizer Herstelleradresse nach dem 13. Dezember 2014 noch eine Zeit lang unbehelligt die Grenzen zur EU oder werden abgemahnt. Allerdings kann es auch sein, dass die Ware an der Grenze zurückbehalten wird.
(Zusammenfassung: Simone May, Agro Marketing Thurgau AG; Quelle: fial-Informationsschreiben vom 28. Juli 2014)